FAQ

Sofern keine Fremdfirma beauftragt wurde, tragen die Mieter für ein sauberes und gepflegtes Treppenhaus Sorge. Die Reinigung hat nach Bedarf und in Absprache mit den Hausbewohnern zu erfolgen. In Abwesenheit oder Krankheit ist für eine Vertretung zu sorgen.
Eine Hausordnung ist immer Bestandteil unserer Mietverträge. Die Hausordnung ist zusätzlich unter der Kategorie „Dokumente“ des Online-Mitgliederportals oder in der App „MeineWHW1897“ hinterlegt.
Ja! Die Durchführung lauter Arbeiten und das Musizieren sind während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr zu vermeiden. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Mieter nicht stören.
Nein! Bei Instandhaltungsarbeiten unserer Handwerker muss keine Mittagsruhe eingehalten werden. Daher ist die Wohnungsgenossenschaft Hamburg-Wandsbek von 1897 eG bemüht die Arbeiten in ihren Objekten so schnell wie möglich abzuschließen um die Belastung der Mieter gering zu halten. Jedoch ist eine Nachtruhe von 22.00 Uhr – 5.00 Uhr einzuhalten.
Es sollte darauf geachtet werden, dass Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure freigehalten sind. Eine Ausnahme für Rollatoren und Kinderwagen, muss schriftlich beantragt werden. Dieser wird zugestimmt, wenn ausreichend Platz vorhanden ist, so dass die Fluchtwege nicht versperrt werden und die Nutzung für andere Hausbewohner nicht unnötig erschwert wird.

Eine Anfrage kann gern über unser Online-Mitgliederportal oder die App „Meine WHW 1897“ gestellt werden.

Fahrräder sollten auf den dafür vorgesehenen Flächen verstaut werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, dann sind diese in den eigenen Mieterkellern unterzubringen.
Da hierdurch die Fluchtwege beeinträchtigt würden, ist das Abstellen von Schuhen oder sonstigen Gegenständen untersagt. Dies dient der Sicherheit aller Hausbewohner.
Die Anschaffung von Haustieren, z. B. Hund oder Katze ist grundsätzlich mit dem Vermieter abzusprechen. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Duldung möglich. Ausgenommen davon sind Kleintiere. Diese sind ohne Einverständnis in geringer Anzahl zu halten. Dazu zählen z. B. Hamster, Zierfische und ähnliche. Das Aufstellen von Aquarien ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Das Installieren einer eigenen Satellitenantenne ist grundsätzlich untersagt.
Für die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung, z. B. wenn der Lebensgefährte/ die Lebensgefährtin in die Wohnung mit einzieht oder ein Kind geboren wird, sind folgenden Unterlagen bei uns einzureichen: Fragebogen zur Untervermietung mit einer Kopie des Ausweises.

Der Fragebogen zur Untervermietung kann gern über unser Online-Mitgliederportal oder die App „Meine WHW 1897“ ausgefüllt werden.
Ein erster Schritt bei sich häufenden Lärmbelästigungen durch Mitmieter ist immer, den persönlichen Kontakt mit der besagten Person zu suchen, denjenigen darauf anzusprechen und um Abhilfe zu bitten. Sollte diese Bitte unerfüllt bleiben, wird bestenfalls ein Lärmprotokoll geführt und uns zugeschickt. Meistens sind von Lärmbelästigungen mehrere Mietparteien betroffen.

Die Beschwerde kann über unser Kontaktformular in unserem Online-Mitgliederportal oder die App „Meine WHW 1897“ an uns gesendet werden.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei nächtlichen Ruhestörungen, die Polizei einzuschalten.
Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und ist von allen Vertragspartnern zu unterschreiben.
Nein, denn eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist rechtlich unwirksam. Laut der gesetzlichen Bestimmung ist eine Kündigung handschriftlich zu unterschreiben und muss dem Vermieter im Original zugestellt werden.
Bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats muss die Kündigung schriftlich eingegangen sein. Diese gilt dann für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats.

Die Kündigung des Dauernutzungsvertrages beendet nicht gleichzeitig die genossenschaftliche Mitgliedschaft. Hierzu ist eine separate Kündigung notwendig.
Grundsätzlich gilt in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Sollte es dem eigentlichen Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, die Kündigung persönlich zu unterschreiben, kann diese durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Die Vollmacht ist nachzuweisen und der Kündigung beizufügen.
Die Erben treten mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein. In diesem Fall kann mit der gesetzlichen Frist kündigt werden. Bereits bestehende oder zukünftig anfallende Nachforderungen gehen auf die Erben über.
Bei der Endabnahme/Schlüsselübergabe muss immer ein Mitarbeiter der Wohnungsgenossenschaft Hamburg-Wandsbek von 1897 eG anwesend sein. Die bei der Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen müssen vor dem Abnahmetermin ausgeführt werden. Die sortierten und beschrifteten Schlüssel werden dem WHW-Mitarbeiter bei der Endabnahme vollständig übergeben.
Eine Rückgabe der Wohnung vor Vertragsende ist grundsätzlich möglich, wenn dies mit unseren Mitarbeitern im Vorfeld vereinbart wurde. Die Verpflichtung, die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen, bleibt allerdings bestehen.

Es ist zu beachten, dass sämtliche Verbrauchszählerstände erst mit dem Übergabeprotokoll festgehalten werden können. Eine vorzeitige Abmeldung bei den Strom-, Wasser- oder Gasdienstleistern ist nicht rechtmäßig.
Grundsätzlich sind alle Gegenstände und Einbauten vor der Wohnungsübergabe zu entfernen. Der Nachmieter kann die mietereigenen Gegenstände übernehmen. Eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Mietparteien ist notwendig, da dies nicht im Übergabeprotokoll erfasst werden kann. Eine Verpflichtung zur Übernahme mietereigener Gegenstände oder Einbauten besteht nicht, daher ist dies auch kein Auswahlkriterium bei der Wohnungsvergabe.
Die monatlich bis zum dritten Werktag an die WHW 1897 eG zu leistende Miete setzt sich aus der Grundmiete für die Wohnung und der Vorauszahlung für die gesetzlichen Betriebskosten sowie den Heizkostenvorauszahlungen zusammen.
Nein. Wir empfehlen Ihnen die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zur regelmäßigen Abbuchung von Ihrem Konto. Den Vordruck für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats finden Sie in unserem Online-Mitgliederportal oder in der App „Meine WHW 1897“ in der Kategorie „Verträge“.
Es werden zwar keine Zinsen gezahlt, aber die WHW 1897 eG schüttet regelmäßig eine Dividende auf die Genossenschaftsanteile aus. Die Entscheidung ob und in welcher Höhe ausgezahlt wird, trifft die jährlich zusammenkommende Vertreterversammlung. Die Dividende beträgt maximal 4 Prozent pro Jahr und wird auf den jeweiligen Stand der Anteile zum 01.01. berechnet. Wer zum Beginn des Jahres noch keine Anteile besitzt, hat erst im Folgejahr einen Dividendenanspruch.
Bei Eintritt in die WHW 1897 eG ist jedes Mitglied verpflichtet mindestens 20 Anteile an der Genossenschaft zu zeichnen (Pflichtanteile). Ein Mitglied kann höchstens 500 Anteile auf sich vereinigen. Die Entscheidung über die Aufnahme von freiwilligen Anteilen obliegt dem Vorstand.
Wenn die Mitgliedschaft bis zum 30.09. gekündigt wurde, wird die Mitgliedschaft zum 31.12. des Jahres beendet. Das sogenannte „Auseinandersetzungsguthaben“ wird spätestens drei Wochen nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses auf der entsprechenden Vertreterversammlung ausgezahlt. In der Regel findet die Vertreterversammlung Ende Juni des Folgejahres statt.

Die Kündigung muss schriftlich im Original erfolgen und bis spätestens 30.09. bei der WHW 1897 eG eingegangen sein. Eine E-Mail reicht nicht aus.
Über die Betriebskosten wird jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Nach Erstellung der Abrechnungen gehen diese den Mietern in der Regel im Zeitraum von Juni bis August, des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres, zu.
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgt immer erst nach Ablauf des Rechnungsjahres.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres zuzustellen. Eine Zwischenabrechnung bei Auszug ist nicht möglich. Der ausziehende Mieter wird für den entsprechenden Zeitraum der Nutzung anteilig an den Jahreskosten beteiligt.
Die Betriebskosten werden grundsätzlich bis zum Mietvertragsende berechnet, auch wenn die Wohnung schon zur Monatsmitte geräumt wurde. Die elektronischen Heizkostenverteiler speichern den Verbrauchswert stets zum Monatsende, sodass dieser in der Heizkostenabrechnung automatisch berücksichtigt wird. Für die Verbrauchwerte im Bereich der Strom- und Wasserkosten ist das Übergabeprotokoll maßgebend.

Eine vorzeitige Abmeldung dem privaten Stromversorger und bei den Hamburger Wasserwerken ist demnach generell nicht rechtens. Die Genossenschaft meldet die Ablesedaten der Strommessstelle aus dem Übergabeprotokoll grundsätzlich dem Hamburg Grundversorger, was immer zu einer Nachbelastung im Rahmen der ungünstigeren Grundversorgung beim Mieter führt. An dieser Stelle entstehen oft nicht unwesentliche Mehrkosten für den Mieter.
Betriebskosten sind alle Kosten, die Ihrem Vermieter durch die Bereitstellung und den Gebrauch seines Gebäudes laufend entstehen. Welche dieser Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, regelt § 2 Betriebskostenverordnung. Es ist dabei zwischen „kalten“ und „warmen“ Betriebskosten zu unterschieden:

Den „kalten“ Betriebskosten werden diverse Posten wie zum Beispiel die Grundsteuer, die Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung, Straßenreinigung oder Müllentsorgung zugeordnet.

Die „warmen“ Betriebskosten betreffen ausschließlich Kosten die mit dem Betrieb der Heizung und dem Warmwasser im Zusammenhang stehen.
Die sogenannten „kalten Betriebskosten“ werden auf die Mieter umgelegt. Es gibt je nach Kostenart und Nutzung der Mietfläche unterschiedliche zulässige Verteilungssysteme, um die größtmögliche Gerechtigkeit gewährleisten zu können. Die Betriebskosten ohne Heizung und Wassererwärmung werden nach der Wohn- und Nutzfläche verteilt. Die Höhe des jeweils berechneten Anteils richtet sich in der Regel nach der Größe Ihrer Wohnung. Ausnahmen von dieser Verteilung gibt es beispielsweise dort, wo Wasser- und Abwasserkosten abzurechnen sind: Diese Posten werden nach Verbrauch zugeordnet. Eine weitere Ausnahme ist der Aufwand, für den die Größe der Wohnung irrelevant ist. In diesen Fällen erfolgt die Aufteilung der Kosten pro Wohneinheit in der Liegenschaft.
Grundsätzlich sind Sperrmüllkosten durch den Verursacher des Sperrmülls zu zahlen.

Leider lässt sich der Verursacher in vielen Fällen nicht eindeutig ermitteln. Bevor die Genossenschaft Kosten aus einer Sperrmüllentsorgung verursacht, wird zunächst versucht den Verursacher zu ermitteln. Im zweiten Schritt werden alle Mieter aufgefordert, den Sperrmüll selbst zu entfernen. Sollten alle Maßnahmen nicht helfen, muss aus Sicherheitsgründen die kostenpflichtige Entsorgung des Sperrmülls bestellt und auf alle Mieter der betroffenen Liegenschaft umgelegt werden.
Die Betriebskostenposition „Aufzug“ ist Bestandteil Ihres Nutzungsvertrages und gilt damit unabhängig vom individuellen Nutzen. Die nutzungsunabhängige Umlage von Aufzugskosten wurde im Jahr 2006 höchstrichterlich bestätigt. Gleiches gilt auch für die Umlage von Garten- oder Beleuchtungskosten.
Die Abrechnung der Heizkosten erfolgt nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Demnach werden Grund- und Verbrauchskosten berechnet. Die Grundkosten sind stets zu verteilen, vollkommen gleich, ob die Heizung überhaupt genutzt wurde. Der Abrechnungsanteil der verbrauchsabhängigen Kosten richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch und berücksichtigt, wie viel geheizt bzw. wie viel Wasser erwärmt wurde. Der Verbrauchskostenanteil kann zwischen 50 und 70 Prozent der gesamten Heizkosten ausmachen, wobei ein 50-prozentiger Anteil eher bei älteren Liegenschaften anzusehen ist.
Die monatliche Vorauszahlung für die Heizkosten ist ein Durchschnittswert, der sich aus der Kalkulation für ein komplettes Jahr ergibt. Der Heizbedarf ist während eines Jahres sehr unterschiedlich, wohingegen die Vorauszahlungen für die Heizkosten stets konstant bleiben. Unter dieser Voraussetzung sparen sich die Mieter durch die konstanten Heizkostenvorauszahlungen bei geringem Verbrauch während der wärmeren Monate eine Rücklage für den hohen Verbrauch in den kälteren Jahreszeiten an.

Zieht also jemand zum Ende des Jahres – eine Jahreszeit mit hohem Heizbedarf - ein, sind die Heizkosten für diesen Zeitraum mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vollständig durch die Vorauszahlungen gedeckt, was häufig zu einem Nachzahlungsergebnis für diesen Mieter führt.
Nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung soll der Verbrauch nach den gemessenen Zählerständen abgerechnet werden. Es sind jedoch Abweichungen von dieser Regel erlaubt. Beispielsweise kann es vorkommen, dass Messgeräte fehlerhaft arbeiten und die aufgezeichneten Verbrauchswerte nicht plausibel verwendbar sind oder dass die Wohnung für den Ablesedienst nicht zugängig gemacht werden konnte. In solchen Fällen berechnet man den verbrauchsabhängigen Anteil der Heizkosten entweder durch eine Schätzung auf Basis der Vorjahresverbräuche oder mithilfe gesicherter Verbräuche von vergleichbaren Räumen des Gebäudes.
Ausgewiesen wird an dieser Stelle nur jeweils der in den Handwerkerrechnungen angeführte Lohnkostenanteil für die einzelnen Betriebskostenarten. Der Kostenausweis nach § 35a EStG kann demnach durchaus geringer sein, als die vom Mieter zu übernehmenden Gesamtkosten für den Handwerker.

Hintergrund des gesonderten Kostenausweises nach § 35a EStG, ist der mögliche Ansatz in der privaten Steuererklärung der Mieter.
Alle Baumaßnahmen sind beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollten diese genehmigt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle Kosten die im Zusammenhang mit dieser Art von Umbau stehen sind vom Mieter zu tragen. Der Vermieter übernimmt und erstattet keinerlei Kosten. Auf Wunsch des Vermieters sind Veränderungen der Mietsache, vom Mieter bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen. Die Kosten trägt der Mieter.
In jedem Fall ist eine Veränderung beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollte eine Genehmigung erteilt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle Kosten die im Zusammenhang mit dieser Art von Umbau stehen, sind vom Mieter zu tragen. Auf Wunsch des Vermieters ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zustand wie bei Einzug wiederherzustellen.
Das Auftreten von Schimmel kann viele Gründe haben. Die häufigste Ursache für Schimmelbildung ist Kondensationsfeuchtigkeit. Durch richtiges Lüften und Heizen lässt sie sich vermeiden. Entsprechende Tipps für den täglichen Gebrauch bietet unser Informationsblatt, welches unter der Kategorie „Dokumente“ des Online-Mitgliederportals oder in der App „MeineWHW1897“ hinterlegt ist. Weiterhin kann ein technischer Mitarbeiter zur Beratung und zur Begutachtung auch einen Ortstermin durchführen. Das Ergebnis wird dem Mieter nach der Auswertung mitgeteilt.